1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für alle Verträge, Dienstleistungen und Transporte, die durch das Pressunternehmen Scherrer (nachfolgend «Auftragnehmer») für seine Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») erbracht werden. Dies umfasst insbesondere das Pressen und Wickeln von Silo-, Heu- und Strohballen (Rund- und Quaderballen) ab Feld oder ab Heustock sowie das Einbringen von Futtermittelzusätzen.1.2 Mit der Auftragserteilung (mündlich, telefonisch, WhatsApp) anerkennt der Auftraggeber diese AGB als integralen Bestandteil des Vertrages.
2. Leistungen und spezifische Dienstleistungen
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der Arbeiten mit funktionsfähigen Spezialmaschinen (u.a. Kuhn i-BIO+ Press-Wickelkombination, Kuhn LSB Quaderballenpresse) und qualifiziertem Personal.2.2 Einsatz von Futtermittelzusätzen (EM / Lupro Grain etc.): Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers dosiert und spritzt der Auftragnehmer während des Pressvorgangs Zusätze wie Effektive Mikroorganismen (EM) oder Konservierungsmittel (z.B. Lupro Grain) ein.2.3 Pressen ab Heustock: Bei der Verarbeitung von Futter ab Heustock stellt der Auftraggeber sicher, dass das Material frei von Fremdkörpern und für die Zufuhr zur Quaderballenpresse geeignet vorbereitet ist.
3. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die zu bearbeitenden Flächen, Hofzufahrten und Gebäude (bei Arbeiten am Heustock) für die eingesetzten Grossmaschinen und Traktoren befahrbar, zugänglich und sicher sind (Freihöhe, Traglast von Brücken/Böden).3.2 Fremdkörper-Freiheit: Der Auftraggeber hat das Erntegut (sowohl auf dem Feld als auch auf dem Heustock) vor Arbeitsbeginn auf Fremdkörper (z.B. Steine, Eisen, Holz, Werkzeuge, Drähte) zu überprüfen. Der Auftragnehmer ist vor Arbeitsbeginn unaufgefordert auf bekannte Gefahrenquellen im Gelände oder im Stock hinzuweisen.3.3 Futterqualität und Feuchtigkeit: Das Erntegut muss den für die jeweilige Verarbeitung notwendigen Reife- und Trocknungsgrad aufweisen.
4. Gewährleistung und Haftungsausschluss für Spezialarbeiten
4.1 Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und absichtliche Schädigung. 4.2 Spezifischer Haftungsausschluss für Futterzusätze: Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die biologische oder chemische Wirkung, den Erfolg oder die Lagerstabilität des Futters durch den Einsatz von eingespritzten Mitteln (wie EM oder Lupro Grain). Die Verantwortung für die Wahl des Mittels, die gewünschte Aufwandmenge und die Eignung des Futters liegt vollumfänglich beim Auftraggeber. 4.3 Haftung bei Folienbeschädigung (Silo/Wickelballen): Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemässe Folienwicklung auf der Maschine (Kuhn i-BIO+). Für Schäden an der Folie, die nach dem Ablegen der Ballen auf dem Feld durch Stoppeln, Vögel, Nagetiere, unsachgemässen Transport oder Lagerung durch den Auftraggeber entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. 4.4 Schäden an Maschinen durch Fremdkörper: Verursachen nicht deklarierte Fremdkörper im Schwad oder im Heustock Schäden an den Pressen oder Schneidwerken des Auftragnehmers, haftet der Auftraggeber vollumfänglich für die Reparaturkosten, Ersatzteile sowie den daraus resultierenden Ausfallschaden (Stillstandszeiten). 4.5 Flurschäden und unvermeidbare Fahrspuren auf dem Feld oder im Hofbereich begründen keine Schadenersatzansprüche.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Abrechnung erfolgt gemäss der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers oder nach individueller Absprache (z.B. pro gepresstem Ballen, Wickelballen, unter Verrechnung der eingesetzten Zusatzstoffe/Folien oder nach Stunden).5.2 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt automatisch der Verzug ein.
6. Annullierung von Aufträgen
6.1 Aufgrund der starken Abhängigkeit vom Wetter sind kurzfristige Verschiebungen durch beide Parteien bei Schlechtwetter kostenfrei.6.2 Wird ein fix vereinbarter Auftrag aus Gründen, die nicht wetterbedingt sind, weniger als 24 Stunden vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber annulliert, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die entstandenen Ausfall- und Bereitstellungskosten in Rechnung zu stellen.
7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
7.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.7.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.